Rechtsprechung
   VGH Hessen, 08.07.1996 - 13 UE 962/96.A   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,1148
VGH Hessen, 08.07.1996 - 13 UE 962/96.A (https://dejure.org/1996,1148)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08.07.1996 - 13 UE 962/96.A (https://dejure.org/1996,1148)
VGH Hessen, Entscheidung vom 08. Juli 1996 - 13 UE 962/96.A (https://dejure.org/1996,1148)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1996,1148) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 16a Abs 1 GG, § 51 Abs 1 AuslG
    Afghanistan: fehlende Staatsmacht für das gesamte Staatsgebiet, jedoch staatsähnliche Mächte für regionale Ebenen vorhanden; allein wegen Mitgliedschaft in der DVPA keine Verfolgungsgefahr, aber für hochrangige Funktionäre, denen es auch an inländischen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.1996 - 13 UE 962/96
    1) Eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG liegt dann vor, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung, seine Volkszugehörigkeit oder andere für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315, 334 f.; und vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92, 55, 250/93 -, InfAuslR 1993, 310, 312).

    Staaten stellen in sich befriedete Einheiten dar, die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativieren, daß diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 334).

    Die Durchsetzung der staatlichen Friedensordnung ist nur dann möglich, wenn die staatlichen Institutionen über ihnen unterstellte und ihnen verantwortliche Staatsorgane und überdies über ausreichende militärische und sonstige Machtmittel verfügen, die dem Staat in seinem Gebiet eine effektive Gebietsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit sichern und gewährleisten, daß er seine Bürger gegen kriminelle Gewalt und politisch begründete Übergriffe nichtstaatlicher Dritter schützen und sich gegebenenfalls auch gegen separatistische, revolutionäre oder terroristische Bestrebungen, die die Staatsordnung ablehnen, behaupten kann (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 340).

    Ein nach den dargestellten Grundsätzen schutz- und verfolgungsmächtiger Staat ist im asylrechtlichen Sinne auch verantwortlich für politisch begründete Verfolgungsmaßnahmen Dritter, wenn er ihm prinzipiell zur Verfügung stehende Mittel nicht zur Abwehr derartiger Übergriffe einsetzt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 336).

    Vor solchen Folgen anarchischer Zustände oder der Auflösung der Staatsgewalt kann kein asylrechtlicher Schutz gewährt werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 334).

    In diesen Fälle der partiellen Aufhebung der staatlichen Friedensordnung greift die asylrechtliche Gewährleistung nicht ein, denn die asylrechtliche Verantwortlichkeit des Staates endet dann, wenn seine Kräfte zu einer effektiven Schutzgewährung nicht mehr ausreichen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 336).

    Behauptet der Staat hingegen seine prinzipielle Gebietsgewalt oder erlangt er sie - trotz des fortdauernden Bürgerkriegs - in dem betreffenden Gebiet zurück, so besteht auch die Möglichkeit asylrelevanter politischer Verfolgung aus einer Überlegenheitsposition fort oder entsteht aufs neue (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 340 ff.).

    Hat der Staat als Folge kriegerischer Auseinandersetzungen in bestimmten Teilen des Staatsgebietes seine Gebietsgewalt und die Fähigkeit zu ihrer baldigen Rückgewinnung endgültig verloren oder ist in diesen Gebieten die Staatsgewalt aus sonstigen Gründen zusammengebrochen, können Zurechnungsobjekt einer politischen Verfolgung im asylrechtlichen Sinne auch nichtstaatliche Kräfte sein, soweit sie, wenn sie sich nicht ohnedies von dem Staat separiert und einen eigenen Staat gebildet haben oder als "Gegenregierung" nunmehr selbst den Staat repräsentieren, die staatliche Gewalt an sich gerissen oder in dem von ihnen kontrollierten Bereich eine selbständige Herrschaftsstruktur errichtet haben und eine eigene staatsähnliche Gewalt ausüben (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 340 ff.; BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19; und vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 22.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 42).

    Das Bestehen einer solchen übergreifenden Friedensordnung kennzeichnet zum einen den Staat im eigentlichen Sinne und ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O. und vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92, 55, 250/93 -, a.a.O.) gleichzeitig Anknüpfungspunkt für die Annahme einer die Gewährung von Asyl auslösenden staatlichen Verfolgung im Wege der Ausgrenzung Einzelner aus eben dieser Friedensordnung.

    Eine solche inländische Fluchtalternative setzt voraus, daß der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (343 ff.); BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 59.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162).

  • BVerfG, 11.05.1993 - 2 BvR 1989/92

    Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Asylrelevanz staatlicher Maßnahmen bei der

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.1996 - 13 UE 962/96
    1) Eine politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG liegt dann vor, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung, seine Volkszugehörigkeit oder andere für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 - BVerfGE 80, 315, 334 f.; und vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92, 55, 250/93 -, InfAuslR 1993, 310, 312).

    Das Bestehen einer solchen übergreifenden Friedensordnung kennzeichnet zum einen den Staat im eigentlichen Sinne und ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, a.a.O. und vom 11. Mai 1993 - 2 BvR 1989/92, 55, 250/93 -, a.a.O.) gleichzeitig Anknüpfungspunkt für die Annahme einer die Gewährung von Asyl auslösenden staatlichen Verfolgung im Wege der Ausgrenzung Einzelner aus eben dieser Friedensordnung.

    Ob eine Verfolgung wegen eines der oben genannten Asylmerkmale stattfindet und sich somit als asylerhebliche politische Verfolgung darstellt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der beeinträchtigenden Maßnahmen selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven des Verfolgenden (BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989, a.a.O., 335; und vom 11. Mai 1993, a.a.O.).

  • BVerwG, 16.04.1985 - 9 C 109.84

    Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.1996 - 13 UE 962/96
    Das Gericht muß sich die feste Überzeugung vom Wahrheitsgehalt des klägerischen Vorbringens verschaffen (BVerwG, Urteile vom 16. April 1985 - BVerwG 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180, 181; und vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23).

    Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Asylsuchenden nur geglaubt werden, wenn diese Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, Urteile vom 16. April 1985, a.a.O., 183; und vom 23. Februar 1988 - BVerwG 9 C 32.87 - EZAR 630 Nr. 25).

  • BVerwG, 13.05.1993 - 9 C 59.92

    Asylrecht - Nachfluchtgrund - Fluchtalternative - Bürgerkrieg

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.1996 - 13 UE 962/96
    Eine solche inländische Fluchtalternative setzt voraus, daß der Asylsuchende in den in Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und ihm dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 (343 ff.); BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 59.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162).

    Eine solche besteht nämlich nicht, wenn für den Rückkehrer ein Zufluchtsort im Landesinnern auf sicherem Wege nicht erreichbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - BVerwG 9 C 59.92 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 162).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.1995 - 20 A 3402/91

    Politische Verfolgung; Staatliche Verfolgung; Quasi- staatliche Organisation;

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.1996 - 13 UE 962/96
    Die aufgrund der vorstehenden Betrachtung der gegenwärtigen innenpolitischen Situation in Afghanistan zu treffende Feststellung, daß es derzeit an einer gesamtstaatlichen Gewalt, die Verursacherin oder Verantwortliche einer politischen Verfolgung im Lande sein könnte, fehlt, steht in Übereinstimmung mit den Aussagen aller vorliegenden Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten (Auswärtiges Amt, Nachtrag vom 9. September 1994 zum Lagebericht vom 15. November 1993, Auskunft vom 6. Oktober 1994 an das VG Gießen, Lagebericht vom 2. November 1995 - Stand: Oktober 1995 - amnesty international, Afghanistan, September 1993, Auskunft vom 28. September 1995 an das VG Gießen; Berichte des UN-Sonderberichterstatters Ermacora über die Situation der Menschenrechte in Afghanistan vom 16. November 1993, Seite 32 und vom 8. November 1994, Seite 10; Mostafa Danesch, Gutachten vom 21. Dezember 1994 an das VG Leipzig, vom 28. März 1995 an das VG Karlsruhe und vom 4. Oktober 1995 an das VG Gießen; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12. Mai 1995 an das VG Gießen und vom 12. Juni 1995 an das VG Hannover) sowie der übereinstimmenden Ansicht der zur gegenwärtigen Situation in Afghanistan ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 17. Mai 1995 - 2 L 2/95 -, OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 16. November 1995 - 20 A 3402/91.A -).

    Soweit demgegenüber in der obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen worden ist, die Herrschaftsmacht sei in Afghanistan durch die Wirrnisse des Bürgerkrieges auf eine Vielzahl von Familien- und Clanführer bzw. sonstige örtliche Machthaber übergegangen, ohne daß eine übergreifende staatliche oder staatsähnliche Gewalt erkennbar sei (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. November 1995 - 20 A 3402/91.A) bzw. in Afghanistan bestehe deshalb kein Staat oder Quasi-Staat, weil sich die maßgeblichen politischen Kräfte ausschließlich als kämpfende Bürgerkriegsparteien gegenüberstünden (so OVG Schleswig, Urteil vom 17. Mai 1995 - 2 L 2/95 -), so vermag dem der Senat unter Berücksichtigung der gegenwärtig zu beobachtenden bzw. der in absehbarer Zukunft zu erwartenden Verhältnisse in Afghanistan nicht zu folgen.

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.05.1995 - 2 L 2/95
    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.1996 - 13 UE 962/96
    Die aufgrund der vorstehenden Betrachtung der gegenwärtigen innenpolitischen Situation in Afghanistan zu treffende Feststellung, daß es derzeit an einer gesamtstaatlichen Gewalt, die Verursacherin oder Verantwortliche einer politischen Verfolgung im Lande sein könnte, fehlt, steht in Übereinstimmung mit den Aussagen aller vorliegenden Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten (Auswärtiges Amt, Nachtrag vom 9. September 1994 zum Lagebericht vom 15. November 1993, Auskunft vom 6. Oktober 1994 an das VG Gießen, Lagebericht vom 2. November 1995 - Stand: Oktober 1995 - amnesty international, Afghanistan, September 1993, Auskunft vom 28. September 1995 an das VG Gießen; Berichte des UN-Sonderberichterstatters Ermacora über die Situation der Menschenrechte in Afghanistan vom 16. November 1993, Seite 32 und vom 8. November 1994, Seite 10; Mostafa Danesch, Gutachten vom 21. Dezember 1994 an das VG Leipzig, vom 28. März 1995 an das VG Karlsruhe und vom 4. Oktober 1995 an das VG Gießen; Deutsches Orient-Institut, Gutachten vom 12. Mai 1995 an das VG Gießen und vom 12. Juni 1995 an das VG Hannover) sowie der übereinstimmenden Ansicht der zur gegenwärtigen Situation in Afghanistan ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 17. Mai 1995 - 2 L 2/95 -, OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 16. November 1995 - 20 A 3402/91.A -).

    Soweit demgegenüber in der obergerichtlichen Rechtsprechung angenommen worden ist, die Herrschaftsmacht sei in Afghanistan durch die Wirrnisse des Bürgerkrieges auf eine Vielzahl von Familien- und Clanführer bzw. sonstige örtliche Machthaber übergegangen, ohne daß eine übergreifende staatliche oder staatsähnliche Gewalt erkennbar sei (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. November 1995 - 20 A 3402/91.A) bzw. in Afghanistan bestehe deshalb kein Staat oder Quasi-Staat, weil sich die maßgeblichen politischen Kräfte ausschließlich als kämpfende Bürgerkriegsparteien gegenüberstünden (so OVG Schleswig, Urteil vom 17. Mai 1995 - 2 L 2/95 -), so vermag dem der Senat unter Berücksichtigung der gegenwärtig zu beobachtenden bzw. der in absehbarer Zukunft zu erwartenden Verhältnisse in Afghanistan nicht zu folgen.

  • VGH Hessen, 20.05.1996 - 13 UE 2332/95

    Somalia: fehlende staatliche oder staatsähnliche Herrschaftsmacht; zum Umfang der

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.1996 - 13 UE 962/96
    Vielmehr folgt deren Asylrelevanz gerade aus der Nichtbeachtung des im Grundsatz vorhandenen übergreifenden Ordnungsprinzips (vgl. zum Ganzen bereits Urteile des Senats vom 20. Mai 1996 - 13 UE 2332/95 - und - 13 UE 1982/95 - (Somalia)).

    Die hierdurch geschaffenen Rechtsordnungen sind von den ausschließlich die örtliche Gemeinschaft bzw. nur die Angelegenheiten der einzelnen Familien, Clans und Stämme betreffenden und nur die Mitglieder dieser Gemeinschaften einbeziehenden Regelungen der in ihrem regional begrenzten Raum weitgehend selbständigen örtlichen Potentaten unabhängig und als übergreifende staatsähnliche Friedensordnung grundsätzlich auch von diesen zu beachten (vgl. zur gegenteiligen Situation in Somalia: Urteile des Senats vom 20. Mai 1996 - 13 UE 2332/95 und 13 UE 1982/95 -).

  • BVerwG, 28.02.1984 - 9 C 981.81

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.1996 - 13 UE 962/96
    Hat der Staat als Folge kriegerischer Auseinandersetzungen in bestimmten Teilen des Staatsgebietes seine Gebietsgewalt und die Fähigkeit zu ihrer baldigen Rückgewinnung endgültig verloren oder ist in diesen Gebieten die Staatsgewalt aus sonstigen Gründen zusammengebrochen, können Zurechnungsobjekt einer politischen Verfolgung im asylrechtlichen Sinne auch nichtstaatliche Kräfte sein, soweit sie, wenn sie sich nicht ohnedies von dem Staat separiert und einen eigenen Staat gebildet haben oder als "Gegenregierung" nunmehr selbst den Staat repräsentieren, die staatliche Gewalt an sich gerissen oder in dem von ihnen kontrollierten Bereich eine selbständige Herrschaftsstruktur errichtet haben und eine eigene staatsähnliche Gewalt ausüben (vgl. BVerfG, Beschluß vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u. a. -, BVerfGE 80, 315, 340 ff.; BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19; und vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 22.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 42).

    Der Gedanke könnte naheliegen, insoweit auf die Ausübung einer gewissen hoheitlichen Gewalt (vgl. - allerdings ohne weitere inhaltliche Klärung - BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1984 - BVerwG 9 C 981.81 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 19) abzustellen.

  • BVerfG, 01.07.1987 - 2 BvR 478/86

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.1996 - 13 UE 962/96
    Die hierin eingeschlossenen Rechte der freien Religionsausübung und ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung lösen dabei einen Asylanspruch nur aus, wenn deren Beeinträchtigung nach ihrer Intensität und Schwere zugleich die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Herkunftsstaates allgemein hinzuzunehmen haben (BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1980, a.a.O., 341, 357; vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143, 158; vom 20. Mai 1992 - 2 BvR 205/92 -, NVwZ 1992, 1081, 1082; und vom 4. März 1993 - 2 BvR 1440, 1559, 1782/92 -, NVwZ-RR 1993, 511, 512).
  • BVerfG, 23.01.1991 - 2 BvR 902/85

    Jeziden

    Auszug aus VGH Hessen, 08.07.1996 - 13 UE 962/96
    Der eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich (BVerfG, Beschluß vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85, 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216, 230).
  • BVerfG, 20.05.1992 - 2 BvR 205/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen zur Feststellung mittelbarer poitischer

  • BVerwG, 31.03.1981 - 9 C 286.80

    Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl bei zuvor schon einmal erlittener

  • BVerwG, 27.04.1982 - 9 C 308.81

    Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter - Voraussetzungen eines

  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung -

  • BVerwG, 12.11.1985 - 9 C 27.85

    Feststellung des asylerheblichen Sachverhalts - Überzeugungsmaßstab -

  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

  • BVerwG, 20.10.1987 - 9 C 277.86

    Verfolgungsgefahr - Asylbewerber - Erneuerung/Verlängerung des Passes

  • BVerwG, 23.02.1988 - 9 C 32.87

    Türkisches Staatsschutzstrafrecht - Asylrechtsrelevanz - Politische Motivation

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 72.89

    Asylrecht: Asylberechtigung von Ahmadis aus Pakistan

  • BVerwG, 05.11.1991 - 9 C 118.90

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - Gefahr politischer Verfolgung - Zumutbarkeit

  • BVerwG, 03.11.1992 - 9 C 21.92

    Ausländer - Vietnamesische Gastarbeiter - Prognosemaßstab im

  • BVerwG, 16.08.1993 - 9 C 7.93

    Asylverfahren - Familienasyl - Verfolgung - Gefahrenprognose - Mittelbare

  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

  • BVerfG, 04.03.1993 - 2 BvR 1440/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen zur Feststellung mittelbarer poitischer

  • BVerwG, 03.12.1985 - 9 C 22.85

    Asylrecht - PLO - Quasi-Staatlichkeit - Krieg - Bürgerkrieg - Revolution -

  • BVerwG, 18.01.1994 - 9 C 48.92

    Ausländer - Politisch Verfolgter - Asylrecht - Bürgerkriegsgebiet

  • BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 20.00

    Quasistaatliche Verfolgung in Afghanistan?

    BVerwG 9 C 20.00 VGH 13 UE 962/96.A.
  • VGH Hessen, 10.02.2005 - 8 UE 185/02

    Afghanistan - Familienasyl - Widerruf - Machtverhältnisse seit Ende 2001

    - 13 UE 962/96.A - (juris).

    Sie deckt sich aber grundsätzlich mit der damaligen Einschätzung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Grundsatzurteil vom 8. Juli 1996 - 13 UE 962/96.A - (juris), der der Senat folgt und die Grundlage für die Prüfung ist, ob eine nachträgliche Veränderung zum Wegfall verfolgungsmächtiger staatlicher oder quasi-staatlicher Herrschaftsstrukturen geführt hat.

    Da die regionalen Machtzentren aber weiterhin in erheblichem Umfang auch mit ehemaligen Mudschaheddin-Kommandanten und -Kämpfern bzw. mit Personen besetzt sind, die auf Grund ihrer streng islamischen Ausrichtung jedes ehemalige Mitglied der DVPA als potentiellen Feind betrachten und nicht davor zurückscheuen, gegen solche Personen Verfolgungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn gegen sie - aus Sicht der potentiellen Verfolger - über die bloße Parteimitgliedschaft hinaus schwerwiegende Beschuldigungen zu erheben sind, sind seit dem Sturz des kommunistischen Regimes auch unter den Bedingungen seit 1996 solche früheren Angehörigen der DVPA und sonstige Mitarbeiter der früheren kommunistischen Regierung in erheblichem Maße von Verfolgungsmaßnahmen bedroht, die unter dem früheren Regime eine ranghohe Stellung eingenommen hatten, in dieser Tätigkeit deutlich und für einen größeren Personenkreis erkennbar nach außen getreten sind und durch die Ausübung ihrer Funktion - insbesondere im Militär und im früheren Geheimdienst Khad - für die Tötung oder Verfolgung von Mudschaheddin verantwortlich gemacht werden könnten (vgl. Hess. VGH, Urteile vom 8. Juli 1996 - 13 UE 962/96.A -, vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - und vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A - jeweils juris).

  • VG Gießen, 13.02.1997 - 2 E 10819/91

    Afghanistan: zur Situation der Frauen in den von den Taleban und den Mudjaheddin

    Angesichts der nach alledem anhaltenden Zerrüttung des Landes kann derzeit und auf absehbare Zukunft von einer gesamtstaatlichen Gewalt in Afghanistan nicht gesprochen werden (vgl. HessVGH vom 08.07.1996, 13 UE 962/96; BayVGH vom 08.10.1996, 6 BA 96.32524).

    In den jeweiligen Teilgebieten Afghanistans ist es daher möglich, staatsähnliche Gewalt auszuüben und damit zugleich Personen aus der übergreifenden Friedensordnung auszugrenzen; politische Verfolgung auf regionaler Ebene ist nach alledem in Afghanistan grundsätzlich möglich (vgl. dazu HessVGH vom 08.07.1996, 13 UE 962/96; BayVGH vom 08.10.1996, 6 BA 96.32524; außerdem Niedersächsisches OVG vom 02.09.1996, 7 L 807/96).

    Verändern sich die politischen Verhältnisse im Heimatland so nachhaltig, daß eine Wiederkehr des früheren Verfolgerstaates auf absehbare Zeit nicht zu erwarten ist, so kann sich ein Asylbewerber grundsätzlich nicht auf den herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab berufen (BVerwG a.a.O.; HessVGH vom 08.07.1996, 13 UE 962/96).

    Letztlich ist im Laufe der Jahre nach der Machtübernahme durch die Kämpfe und Rivalitäten der heute herrschenden Gruppierungen untereinander und die Aufnahme von ehemaligen DVPA-Mitgliedern und Verwaltungs- und Militärangehörigen der früheren Regierung in alle Mudjaheddin-Gruppen die Relevanz der bloßen früheren Zugehörigkeit einer Person zur DVPA oder zum Verwaltungsapparat der ehemaligen Regierung im politischen und sozialen Leben verloren gegangen (vgl. HessVGH vom 08.07.1996, 13 UE 962/96).

  • VGH Hessen, 10.02.2005 - 8 UE 280/02

    Wenn die Anerkennung des Stammberechtigten zu widerrufen ist, kann kein

    - 13 UE 962/96.A - (juris).

    Nach dem Sturz des kommunistischen Regimes unter Nadschibullah durch den Einmarsch der Mudschaheddin in Kabul am 26. April 1992 haben sich nach der Einschätzung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem damaligen Grundsatzurteil vom 8. Juli 1996 - 13 UE 962/96.A - (juris) alsbald wieder verfolgungsmächtige Machtstrukturen herausgebildet.

  • VGH Hessen, 11.11.2004 - 8 UE 2759/01

    Abschiebungsschutz für afghanischen Paschtunen und DVPA-Mitglied;

    Da die regionalen Machtzentren aber weiterhin in erheblichem Umfang auch mit ehemaligen Mudschaheddin-Kommandanten und -Kämpfern bzw. mit Personen besetzt sind, die auf Grund ihrer streng islamischen Ausrichtung jedes ehemalige Mitglied der DVPA als potentiellen Feind betrachten und nicht davor zurückscheuen, gegen solche Personen Verfolgungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn gegen sie - aus Sicht der potentiellen Verfolger - über die bloße Parteimitgliedschaft hinaus schwerwiegende Beschuldigungen zu erheben sind, sind seit dem Sturz des kommunistischen Regimes auch unter den Bedingungen seit 1996 solche früheren Angehörigen der DVPA und sonstige Mitarbeiter der früheren kommunistischen Regierung in erheblichem Maße von Verfolgungsmaßnahmen bedroht, die unter dem früheren Regime eine ranghohe Stellung eingenommen hatten, in dieser Tätigkeit deutlich und für einen größeren Personenkreis erkennbar nach außen getreten sind und durch die Ausübung ihrer Funktion - insbesondere im Militär und im früheren Geheimdienst Khad - für die Tötung oder Verfolgung von Mudschaheddin verantwortlich gemacht werden könnten (vgl. Hess. VGH, Urteile vom 8. Juli 1996 - 13 UE 962/96.A -, vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A - und vom 16. November 1998 - 9 UE 3908/96.A - jeweils juris).

    Nach den danach im Prinzip nach wie vor anzulegenden Maßstäben des Grundsatzurteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 1996 (a.a.O.) lässt sich dem Vorbringen des Klägers aus dem bisherigen Akteninhalt und aus seiner informatorischen Anhörung vor dem Senat am 11. November 2004 eine an seine frühere DVPA-Mitgliedschaft und seine Tätigkeiten im Staatsdienst anknüpfende, konkret-individuell auf seine Person zielende und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit drohende Leib-, Lebens- oder Freiheitsgefahr nicht entnehmen.

  • VGH Hessen, 10.02.2005 - 8 UE 642/02

    Familienasyl für Angehörige afghanischer Asylberechtigter teilweise bestätigt

    - Urteil vom 8. Juli 1996 - 13 UE 962/96.A - (juris).

    Nach dem Sturz des kommunistischen Regimes unter Nadschibullah durch den Einmarsch der Mudschaheddin in Kabul am 26. April 1992 haben sich nach der Einschätzung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem damaligen Grundsatzurteil vom 8. Juli 1996 - 13 UE 962/96.A - (juris) alsbald wieder verfolgungsmächtige Machtstrukturen herausgebildet.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.1997 - A 13 S 1011/94

    Afghanistan: aufgrund der Bürgerkriegssituation keine staatliche Gewalt iSd GG

    Verlauf und Zustand sind insoweit zudem im Urteil des Hess. VGH vom 8.7.1996 - 13 UE 962/96.A - (S. 23) richtig dargestellt.

    Zunächst kann der Senat wegen der historischen Entwicklung und des weiteren phasenhaften Verlaufs des Bürgerkriegs in Afghanistan in den Einzelheiten auf die Darstellungen im Urteil des Hess. VGH vom 8.7.1996, a.a.O. (insbesondere S. 22 ff.) und ergänzend im Beschluß des OVG Rheinland-Pfalz vom 23.7.1997 - 11 A 10570/97.OVG (insbesondere S. 14 f.), die er nach einer Überprüfung aufgrund der von ihm beigezogenen Erkenntnisquellen für zutreffend hält, Bezug nehmen.

    Der Senat vermag daher bei Beurteilung der Frage, ob die Taliban und andere lokale Machthaber quasi-staatliche Gewalt ausüben, der - bejahenden - Auffassung des Hess. VGH im Urteil vom 8.7.1996 a.a.O. und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland Pfalz im Beschluß vom 23.7.1997 a.a.O., (dieses nimmt eine quasi-staatliche Gewalt der Taliban an) nicht zu folgen.

  • VG Gießen, 13.02.1997 - 2 E 30226/96

    Berücksichtigung von Änderungen der Sachlage hinsichtlich der politischen

    Angesichts der nach alledem anhaltenden Zerrüttung des Landes kann derzeit und auf absehbare Zukunft von einer gesamtstaatlichen Gewalt in Afghanistan nicht gesprochen werden (vgl. HessVGH vom 08.07.1996, 13 UE 962/96; BayVGH vom 08.10.1996, 6 BA 96.32524).

    In den jeweiligen Teilgebieten Afghanistans ist es daher möglich, staatsähnliche Gewalt auszuüben und damit zugleich Personen aus der übergreifenden Friedensordnung auszugrenzen; politische Verfolgung auf regionaler Ebene ist nach alledem in Afghanistan grundsätzlich möglich (vgl. dazu HessVGH vom 08.07.1996, 13 UE 962/96; BayVGH vom 08.10.1996, 6 BA 96.32524; außerdem Niedersächsisches OVG vom 02.09.1996, 7 L 807/96).

    Mit der zitierten Rechtsprechung des erkennenden Gerichts vom Sommer 1995 hatte sich somit die Erkenntnis von der veränderten Lage in Afghanistan noch nicht im gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG maßgebenden Sinne durchgesetzt; entscheidend ist vielmehr das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 08.07.1996 - Az.: 13 UE 962/96 -, mit dem dieser erstmals die Möglichkeit einer politischen Verfolgung auf regionaler Ebene durch neugebildete staatsähnliche Mächte in Afghanistan bejaht hat.

  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - A 16 S 1881/97

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende staatliche Gewalt bzw quasistaatliche

    Der Umstand, daß 1995 phasenweise Ruhe einkehrte, Einwohner der Hauptstadt teilweise zurückkehrten und - später nicht umgesetzte - Aufbaupläne bestanden (vgl. FAZ vom 19.4.1995, a.a.O.), ändert daran nichts (a.A. Hess. VGH, Urteil vom 8.7.1996, a.a.O.).

    Zwar ist nicht zu verkennen, daß Dostum kraft der ihm zugefallenen Waffen und Truppenteile der ehemaligen afghanischen Armee eine militärische Vormachtstellung inne hatte, im Innern die vorgefundenen Rechts- und Verwaltungsstrukturen weiterführte, sich eine gewisse politische und wirtschaftliche Selbständigkeit gegenüber der Regierung in Kabul verschaffte und daß sich Mazar-e-Sharif wirtschaftlich und nach der (durch Flüchtlinge vervielfachten) Einwohnerzahl zur "heimlichen Hauptstadt" Afghanistans entwickelte, in der über längere Zeit eine gute Infrastruktur mit Einrichtungen der Daseinsvorsorge (Schulen, Universität, Krankenhäuser etc.) sowie eine befriedigende Sicherheitslage herrschten (vgl. dazu im einzelnen, unter Würdigung der auch dem Senat vorliegenden Erkenntnismittel, Hess. VGH, Urteil vom 8.7.1996 - 13 UE 962/96.A -, S. 50/52, 67; FAZ vom 17.11.1995, a.a.O.; DOI vom 12.5.1996 an VG Gießen; siehe auch Danesch vom 5.7.1996 an VG Aachen).

  • VGH Hessen, 26.01.1998 - 13 UE 2978/96

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende staatliche oder quasi-staatliche

    Diese sich 1995 bis Mitte 1996 entwickelnde und aus damaliger Sicht zumindest auf absehbare Zeit stabil erscheinende Machtverteilung (vgl. Urteil des Senats vom 8. Juli 1996 - 13 UE 962/96.A -) geriet ins Wanken, als die Taliban in einer neuen Offensive Anfang 1996 die neutralen Provinzen im Osten des Landes angriffen und am 11. September 1996 Dschalalabad eroberten (dpa-Meldungen vom 10. und 11. September 1996).

    An seiner gegenteiligen Einschätzung in dem Urteil vom 8. Juli 1996 - 13 UE 962/96.A - hält der Senat im Hinblick hierauf nicht mehr fest.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.1997 - 11 A 10570/97

    Taleban; Afghanistan; Kabul; Staatsähnliche Herrschaftsmacht; Politische

  • VG Karlsruhe, 29.04.1998 - A 10 K 14467/94

    Anspruch afghanischer Staatsangehöriger auf Asyl; Vollständige Ausfüllung eines

  • VGH Hessen, 16.11.1998 - 9 UE 3908/96

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende Staatsmacht oder staatsähnliche Gewalt;

  • VGH Hessen, 24.10.1996 - 3 UE 2697/91

    Äthiopien - Eritrea: Asylrelevanz einer Einreiseverweigerung wegen fehlender

  • VGH Hessen, 29.01.2002 - 8 UZ 2908/00

    Afghanistan: Frage einer staatlichen oder quasi-staatlichen Herrschaftsmacht

  • VGH Hessen, 14.01.1998 - 13 UZ 4132/97

    Asylverfahren: Divergenzrüge - Darlegungsgebot - Bezugnahme auf eine nur als

  • VGH Hessen, 08.07.1996 - 13 UE 177/96

    Afghanistan: keine Verfolgungsgefahr allein wegen einfacher Mitgliedschaft in der

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.09.2006 - 2 LB 4/06
  • VGH Hessen, 28.04.1998 - 13 UE 4488/96

    Afghanistan, Bürgerkrieg, Gebietsgewalt, Quasi-staatliche Verfolgung, Berufung

  • VGH Hessen, 29.01.2002 - 8 UZ 2908

    Taliban-Herrschaft über das überwiegende Staatsgebiet Afghanistans; Änderung der

  • VGH Hessen, 12.03.1998 - 13 UZ 3003/97

    Asylverfahren: Divergenzrüge nur hinsichtlich (noch) bestehender Entscheidung des

  • OVG Niedersachsen, 02.09.1996 - 7 L 807/96

    Politische Verfolgung; Staatliche Verfolgung; Afghanistan; General Dostum;

  • VGH Hessen, 11.09.1998 - 9 UZ 2747/97

    Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit - unverzügliche Stellung des

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.1997 - A 13 S 1360/94

    Afghanistan: fehlende staatliche bzw quasi-staatliche Gewalt

  • VGH Hessen, 04.06.1998 - 13 UZ 2654/97

    Rechtsmittelzulassung: Übergang vom Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht